Du bist hier: sportalis Bocholt  >  Artikel  >  Wo dürfen sie denn nu?

07.10.2009: Die aktuelle Rechtslage für Inline-Skater

Wo dürfen sie denn nu?

Die wenigsten Inline-Skater wissen, dass sie rechtlich auf dünnem Eis gleiten. Die Rechtsprechung zum Inline-Skating ist alles andere als einfach. Noch weniger ist sie eindeutig. sportalis versucht zu erklären...

 

Als in der zweiten Hälfte der Neunziger die große Welle der Inline-Skater Deutschlands Straßen, Radwege und Bürgersteige überrollte, freute sich vor allem die Sportartikelindustrie. Für den Gesetzgeber kamen mit diesen neuen Fortbewegungsmitteln allerdings auch Probleme auf. So zogen verschiedene Unfälle eine Reihe von Gerichtsurteilen nach sich, welche die Schuhe mit den aufgereihten Rollen darunter nicht eindeutig einzuordnen wussten.

Erst der Bundesgerichtshof (BGH) legte am 19. 3. 2002 fest, dass Inline-Skates als "besondere Fahrzeuge" nach §24 Abs 1 der StVO anzusehen sind und ihre Träger somit den gleichen rechtlichen Bedingungen unterliegen wie Fußgänger. Jedenfalls so lange in die StVO keine Sonderregelung für die eigentlich zu schnellen Skates eingearbeitet wird.

 

Im Klartext...

...bedeutet das innerorts für alle Inline-Skater ein grundsätzliches Fahrverbot auf den Fahrbahnen der Straße sowie auf Radwegen. Es muss selbst bei deutlich schlechterem Untergrund jederzeit der Gehweg benutzt werden.
Dort hat sich der Skater situationsgemäß zu verhalten und darf sich, wenn es die Umstände erfordern, nicht schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegen.

Das dies aber kaum eingehalten wird, weiß auch die Polizei. Und so ist man als Inline-Skater "geduldet", wie Polizisten aus Freiburg berichten - aber bei einem Unfall im Unrecht.

Gibt es keinen Rad- und Gehweg oder Seitenstreifen, darf er auf dem rechten oder linken Straßenrand fahren. Außerhalb geschlossener Ortschaften gelten dieselben Regeln, mit der Ausnahme, dass bei fehlendem Gehweg auch der gekennzeichnete Radweg befahren werden kann. Fehlt dieser ebenfalls, muss der linke Straßenrand benutzt werden. Getreu dem Grundsatz: "Links gehen, Gefahr sehen." Ist dieser allerdings aufgrund schlechter Bodenverhältnisse wie etwa Schlaglöchern oder Ähnlichem nicht befahrbar, tritt eine Sonderregelung in Kraft, denn dann darf auf der rechten Seite gefahren werden.

Diese rechtliche Einordnung wurde trotz der hohen möglichen Geschwindigkeiten vorgenommen, weil Inline-Skates (in der Regel) über einen wesentlich längeren Bremsweg verfügen als Fahrräder. Dazu besitzen sie üblicherweise weder ein mehrfaches Bremssystem noch eine ordnungsgemäße Beleuchtung.

Obwohl Inlinefreunde bis heute vergeblich auf die noch ausstehende Änderung der StVO warten und ihnen trotz ihres Status als Fußgänger in einigen Städten der Zutritt zu öffentlichen Verkehrsmitteln verweigert werden kann, gibt es auch Erfreuliches aus Deutschlands Gerichtsälen zu berichten. So entschied das Landesarbeitsgericht Saarland Inline-Skaten nicht zu den so genannten gefährlichen Sportarten (z.B. Boxen, Motorsport) zu zählen und den Arbeitgeber somit zu verpflichten, im Falle eines Falls während der Erkrankung in vollem Umfang eine Entgeltfortzahlung zu leisten....

Mehr zum Thema:

www.berlinparade.com

www.inline-karlsruhe.de

www.verkehrsportal.de/stvo

 

 

 

 

 

Text: Kevin Ritter

Login                    Passwort